Allgemeine Geschäftsbedingungen der Oberurseler Winterdienst GmbH

Stand 15.04.2011

1.
Die Firma ist verpflichtet, innerhalb der Wintersaison die Reinigung der vertraglich vereinbarten Räumfläche bei Schnee und Eis, sowie das Bestreuen bei Glätte gemäß den Bestimmungen der Orts-Satzung der Stadt Oberursel über die Straßenreinigung in der jeweils neuesten Fassung vorzunehmen. Ferner übernimmt die Firma Oberurseler Winterdienst GmbH die Haftung für eventuelle Ansprüche wegen entstehender Schäden infolge mangelhafter oder unterlassener Erfüllung der Reinigungspflicht. Der Auftragnehmer hat eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Diese deckt im Einzelfall bei Personen- und Sachschäden bis zu 1 Million Euro, bei Vermögens- und Bearbeitungsschäden bis zu 50.000 Euro und bei Schlüsselverlust bis zu 25.000 Euro. Unfälle sind unverzüglich dem Auftragnehmer schriftlich zu melden.

2.
Der Vertrag verlängert sich jeweils um 1 Jahr, wenn er nicht bis zum 31.Juli eines Jahres für das folgende Jahr gekündigt wird. Der Auftragnehmer kann bei nachweislich veränderten Personal-, Betriebs- und/oder Materialkosten für die von ihm zu erbringende Dienstleistung den ursprünglich vereinbarten Gesamtbetrag angleichen.
Eine Preisänderung für die vereinbarten Winterdienst-Reinigungsarbeiten ist dem Auftraggeber bis spätestens 30.09. eines Jahres schriftlich mitzuteilen.
In diesem Fall kann der Auftraggeber bis zum 31.10. des selben Jahres die Dienstleistungs- vereinbarung kündigen.

3.
Auf die Arbeitsweise, Zeit und Ausführung der Reinigungsarbeiten hat der Auftraggeber keinerlei Einfluss.

4.
Der Auftragnehmer haftet zivil- und strafrechtlich für die Folgen einer unsachgemäßen Ausführung der von ihr übernommenen Aufträge. Schadensfälle sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach Bekanntwerden mitzuteilen.

5.
Der Auftragnehmer lehnt jede Haftung für Sach- und Personenschäden ab, die entstehen:

  • durch Einwirkung höherer Gewalt
  • auf von Motorfahrzeugen während der Räumung zugeparkten oder sonstwie versperrten bzw. zugestellten Flächen
  • auf öffentlichen Fußwegen, außerhalb der vereinbarten Reinigungsfläche
  • auf Flächen, die durch dritte Personen gesäubert, insbesondere von Streumaterial gereinigt wurden, bzw. bei sonstigen wenn auch zufälligen Veränderungen
  • auf Flächen die durch dritte Personen oder Gegenstände ordnungswidrig verunreinigt wurden
  • durch unvorhersehbare Eisbildungen, verursacht z.B. durch defekte Dachrinnen oder vom Dach stürzenden Schnee bzw. Schmelzwasser

Die Beseitigung dieser vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gefahrenstellen kann nur nach vorheriger Veränderung und bei größerem Umfang gegen Sonderberechnung durchgeführt werden.

6.
Erfüllungsort ist, soweit nicht etwas anderes vereinbart, für alle Vertragsbeteiligten Oberursel. Gerichtsstand ist Bad Homburg .

PDF Download